06 / Karriere
Patente für Forschende
Patente für Forschende: warum eine Veröffentlichung die Neuheit zerstört, wem Hochschulerfindungen gehören und wann die Transferstelle hilft.
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Wenn ein Forschungsergebnis patentfähig sein könnte, sprechen Sie mit der Transferstelle Ihrer Hochschule, bevor Sie einen Artikel einreichen, ein Poster zeigen, einen Vortrag halten oder ein Preprint hochladen. Ein Patent setzt voraus, dass die Erfindung am Anmeldetag neu ist. In Europa macht jede vorherige Veröffentlichung, auch Ihre eigene, die Erfindung in der Regel unpatentierbar. Erst anmelden, dann publizieren kostet meist nur eine kurze Verzögerung.
Dieser Beitrag ist allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Für konkrete Erfindungen sind die Transferstelle Ihrer Hochschule und eine Patentanwältin oder ein Patentanwalt zuständig.
Was ist patentierbar?
Patente schützen technische Erfindungen, die
- neu sind, also vor dem Anmeldetag nirgendwo öffentlich zugänglich waren,
- auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen, also für Fachleute nicht naheliegend sind,
- gewerblich anwendbar sind.
Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden als solche sind nicht patentierbar, technische Anwendungen davon unter Umständen schon. Im Gegenzug für den Schutz wird die Anmeldung veröffentlicht, in der Regel 18 Monate nach dem Anmelde- bzw. Prioritätstag.
Erst publizieren oder erst anmelden?
| Schutzrecht | Schonfrist für eigene Offenbarung | Folge in der Praxis |
|---|---|---|
| Europäisches und deutsches Patent | Keine allgemeine Schonfrist, nur enge Ausnahmen wie offensichtlicher Missbrauch | Vor jeder Veröffentlichung anmelden |
| Deutsches Gebrauchsmuster | Sechs Monate für eigene Offenbarungen | Keine Verfahren schützbar, Schutz kürzer als beim Patent |
| US-Patent | Ein Jahr für Offenbarungen durch die Erfindenden | Schutz in den USA, nicht in Europa |
„Offenbarung“ ist weit zu verstehen: Fachartikel, Preprints, Vorträge, Poster, veröffentlichte Abstracts, öffentlich zugängliche Abschlussarbeiten, Websites, sogar Gespräche ohne Vertraulichkeitsvereinbarung. Für die Schweiz gilt ebenfalls das Prinzip der absoluten Neuheit. Informationen zum Verfahren in Deutschland bietet das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA), für europäische Anmeldungen das Europäische Patentamt.
Wem gehört eine Hochschulerfindung?
- Beschäftigte der Hochschule, also auch viele Promovierende mit Arbeitsvertrag: In Deutschland gilt das Arbeitnehmererfindungsgesetz. Sie müssen eine Diensterfindung der Hochschule melden, die sie in Anspruch nehmen kann. Für Hochschulen gelten Sonderregeln: Erfindende dürfen ihre Erfindung im Rahmen von Lehre und Forschung veröffentlichen, wenn sie dies vorher rechtzeitig anzeigen, und werden an Verwertungserlösen beteiligt.
- Studierende und Stipendiaten ohne Arbeitsvertrag: Für sie gilt das Gesetz nicht automatisch. Oft regeln Projekt- oder Kooperationsverträge die Rechte, manchmal wird eine Übertragung vereinbart.
- Kooperationen mit Unternehmen: Der Kooperationsvertrag legt fest, wem Ergebnisse gehören und wer anmelden darf. Lesen Sie ihn vor Projektbeginn.
In Österreich und der Schweiz gibt es eigene Regelungen; die Transferstellen der Hochschulen geben Auskunft.
So läuft eine Patentanmeldung ab
- Dokumentieren Sie die Erfindung mit Datum und allen Beteiligten im Laborbuch.
- Vertraulich halten, bis Sie mit der Transferstelle gesprochen haben. Für Gespräche mit Externen Geheimhaltungsvereinbarungen nutzen.
- Erfindungsmeldung an die Hochschule: was neu ist und wie es funktioniert.
- Bewertung durch die Transferstelle, häufig mit Patentanwaltskanzlei: Neuheit, Marktpotenzial, Kosten.
- Anmeldung beim DPMA oder EPA, wenn die Hochschule die Erfindung in Anspruch nimmt.
- Auslandsanmeldung innerhalb des Prioritätsjahres, etwa über das PCT-Verfahren der WIPO.
- Prüfung und Erteilung, was mehrere Jahre dauern kann.
- Verwertung durch Lizenz an ein Unternehmen oder eine Ausgründung, mit Erlösbeteiligung der Erfindenden.
Was kostet ein Patent, und wer zahlt?
Anmeldung, Recherche, Prüfung, Jahresgebühren und vor allem Auslandsanmeldungen und Patentanwaltskosten summieren sich über die Jahre. Die konkreten Gebühren veröffentlichen DPMA und EPA in ihren Gebührenverzeichnissen. Nimmt die Hochschule eine Diensterfindung in Anspruch, trägt in der Regel sie die Kosten und entscheidet auch, in welchen Ländern angemeldet wird. Gibt sie die Erfindung frei, können Erfindende selbst anmelden, dann allerdings auf eigene Rechnung. Lassen Sie sich in diesem Fall beraten, bevor Sie Geld investieren.
Patent und Publikation vertragen sich
Viele Forschende fürchten, ein Patent verzögere ihre Veröffentlichungen. Eine gut organisierte Transferstelle kann eine Erstanmeldung aber oft zügig einreichen, danach dürfen Sie publizieren. Planen Sie das in Ihren Zeitplan unter Ein Paper veröffentlichen ein und beachten Sie den Hinweis unter Konferenzbeitrag einreichen und vortragen.
Checkliste vor jeder Offenbarung
- Löst das Ergebnis ein technisches Problem auf neue Weise?
- Könnte ein Unternehmen es nutzen oder lizenzieren wollen?
- Ist die Transferstelle informiert?
- Sind Koautoren und Partner eingebunden und mit dem Zeitplan einverstanden?
- Gibt es Geheimhaltungsvereinbarungen für Gespräche mit Externen?
- Enthalten die Förderbedingungen Regeln zu Schutzrechten? Mehr unter Forschungsförderung.
Patente in technologiegetriebenen Feldern
In Halbleitertechnik, Materialforschung und Mikroelektronik spielen Patente eine große Rolle, Unternehmen beobachten Anmeldungen genau. Ein Beispiel für ein Feld, in dem Forschung und industrielle Entwicklung eng verzahnt sind, zeigt unser Beitrag zu neuen Speichertechnologien.
Häufige Fragen
Kann ich nach einem Tagungsvortrag noch ein Patent anmelden?
In Europa meist nicht mehr, denn der Vortrag gehört dann zum Stand der Technik, auch gegenüber Ihrer eigenen Anmeldung. Ein deutsches Gebrauchsmuster kann innerhalb der sechsmonatigen Schonfrist noch möglich sein, schützt aber keine Verfahren. Sprechen Sie vor jedem Vortrag mit der Transferstelle.
Gehört meine Erfindung als Doktorandin oder Doktorand der Hochschule?
Wenn Sie an der Hochschule angestellt sind, gilt in Deutschland das Arbeitnehmererfindungsgesetz, und die Hochschule kann die Erfindung in Anspruch nehmen. Bei Stipendiaten und Studierenden ohne Arbeitsvertrag ist die Lage anders und hängt von Vereinbarungen ab. Klären Sie das mit der Transferstelle.
Darf ich als Hochschulerfinder trotzdem veröffentlichen?
Ja. Das Arbeitnehmererfindungsgesetz enthält Sonderregeln für Hochschulen: Sie dürfen Ihre Erfindung im Rahmen von Lehre und Forschung offenbaren, müssen dies der Hochschule aber rechtzeitig vorher anzeigen. So bleibt Zeit für eine Patentanmeldung.
Wie lange gilt ein Patent?
Ein Patent gilt höchstens 20 Jahre ab Anmeldetag, sofern die Jahresgebühren gezahlt werden. Für bestimmte Produkte wie Arzneimittel gibt es Sonderregeln zur Verlängerung.
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